Ein Drittel kleingärtnerische Nutzung ist Vorschrift im Kleingarten.
Im §1 des Bundeskleingartengesetzes ist der Kleingarten definiert als “ein Garten, der dem Nutzer (Kleingärtner) zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung dient (kleingärtnerische Nutzung)“.
Die Umsetzung dieser Regelungen bereitet vielen, vor allem Neulingen enorme Probleme. Her folgt ein Link zu einem sehr informativen Beitrag auf der Seite „das-wilde-gartenblog.de“. Vielen Dank an ClaudiaBerlin.